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Die Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG
Die Finanzverwaltung rückt von ihrer engen Auslegung ab ()
Nach § 4 Nr. 26 UStG ist die ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn sie entweder für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (Buchst. a) oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (Buchst. b). Diese Regelung setzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. l i. V. mit Art. 133 Buchst. b MwStSystRL in das nationale Recht um.
Einführung
Der BFH hat durch mehrere jüngere Entscheidungen festgestellt, dass
zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten all jene gehören, welche durch ein Gesetz bzw. im allgemeinen Sprachgebrauch als solche bezeichnet werden (, BStBl 2010 II S. 88; Abschn. 4.26.1. Abs. 1 S. 2 UStAE) und
der materielle Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit insbesondere ein eigennütziges Erwerbsstreben, eine Hauptberuflichkeit der Tätigkeit bzw. den Einsatz für eine eigennützige bestimmte Einrichtung verbietet (, BStBl II S. 912; Abschn. 4.26.1. Abs. 1 S. 3 UStAE).
Auslegung durch die Finanzverwaltung
Mit dem (IV D 3 - S 7185/09/1001, BStBl I S. 59) hat die FinVerw zunächst einen recht strengen Maßstab, insbesonder...BStBl 2010 II S. 88