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USt direkt digital Nr. 7 vom Seite 6

Die Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG

Die Finanzverwaltung rückt von ihrer engen Auslegung ab ()

Nach § 4 Nr. 26 UStG ist die ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn sie entweder für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (Buchst. a) oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagen­ersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (Buchst. b). Diese Regelung setzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. l i. V. mit Art. 133 Buchst. b MwStSystRL in das nationale Recht um.

Einführung

Der BFH hat durch mehrere jüngere Entscheidungen festgestellt, dass

Auslegung durch die Finanzverwaltung

Mit dem (IV D 3 - S 7185/09/1001, BStBl I S. 59) hat die FinVerw zunächst einen recht strengen Maßstab, insbesonder...BStBl 2010 II S. 88

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Die Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG

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