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Insolvenzrecht | Anfechtbarkeit der Rückzahlung eines an einen Dritten abgetretenen Gesellschafterdarlehens
Werden Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellte Forderungen im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag zurückgezahlt, unterliegt diese Zahlung der Anfechtung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) mit der Folge, dass die Leistung an die Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Einbeziehung von gleichgestellten Forderungen soll Gesetzesumgehungen verhindern. Um eine solche handelt es sich auch, wenn ein Gesellschafter seine gegen die Gesellschaft gerichtete Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Antragstellung an einen Dritten abtritt [i]Zu den Beratungsrisiken in der Insolvenz des Mandanten Hölscheidt, NWB 13/2013 S. 944und die Gesellschaft anschließend die Verbindlichkeit gegenüber diesem tilgt. In diesem Fall unterliegt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nur der Dritte, sondern auch der Gesellschafter der Anfechtung. Der ...