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Finanzgerichtsordnung | Vertretungszwang auch bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Vertretungszwang gem. § 62 Abs. 4 FGO gilt auch bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG, für die in Bezug auf finanzgerichtliche Verfahren ausschließlich der BFH zuständig ist (§ 155 Satz 2 FGO). (2) Der Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 EMRK.