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OLG Celle Beschluss v. - 7 W 15/12 (L)

Gesetze: BGB § 313; BGB § 530; BGB § 2333; HöfeO § 17

Leitsatz

Leitsatz:

1. Auf einen der HöfeO unterliegenden Hofübergabevertrag findet die Vorschrift des § 530 BGB nur dann entsprechende Anwendung, wenn die vom Übernehmer übernommenen Gegenleistungen (Altenteil, valutierende Grundschulden etc.) weniger als 50 % der ihm übertragenen Werte ausmachen.

2. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können einen Anspruch auf Rückübertragung des Hofes begründen, wenn dem Übernehmer Verfehlungen nachzuweisen sind, die nach § 2333 BGB die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden.

Fundstelle(n):
BAAAE-33219

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Celle, Beschluss v. 16.07.2012 - 7 W 15/12 (L)

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