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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 8 SO 20/09

Gesetze: SGB XII § 54 Abs. 3; SGB XII § 110; SGB VIII § 27; SGB VIII § 33; SGB XII § 97 Abs. 3 Nr. 1; SGB VIII § 10 Abs. 2; SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie ist erst ab Erlass der Vorschrift des § 54 Abs 3 SGB XII als eine Maßnahme der Eingliederungshilfe anzusehen. Aufgrund der seitdem bestehenden Gleichartigkeit der Leistungen iSv § 10 Abs 4 Satz 1 SGB VIII ist der Sozialhilfeträger der zuständige Leistungsträger. Für die Zeit bis zum ist der Jugendhilfeträger der zuständige Leistungsträger. Mit der Einfügung von § 54 Abs 3 SGB XII hat der Gesetzgeber keine Klarstellung, sondern eine Neuregelung vornehmen und einen "neuen" Leistungstatbestand schaffen wollen (Drucks. 16/13417 S. 6).

Fundstelle(n):
RAAAE-33218

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.12.2012 - L 8 SO 20/09

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