1. Wenn kein Gerät zur Erfassung des tatsächlichen Stromverbrauchs existiert, kann eine realitätsnahe Schätzung nur erfolgen, wenn verlässliche Werte zu den Betriebsstunden der Heizungsanlage, der Leistungsaufnahme der Heizung und dem jeweiligen Strompreis vorliegen.
Berücksichtigt der örtliche Gasversorger bei seiner Kalkulation der Abschlagszahlungen von 1.800 Betriebsstunden/Jahr (Bundesdurchschnitt), kann dieser Wert auch für die Schätzung des Stromverbrauchs zu Grunde gelegt werden. Beim Stromverbrauch ist nicht die maximale Leistungsaufnahme der Heizung maßgeblich, sondern die durchschnittliche Stromaufnahme. Existieren Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch für andere Bewilligungszeiträume, können diese mangels konkreter Daten für den streitigen Bewillöigungszeitraum herangezogen werden.
2. Ein Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung der Stromkosten für den Betrieb eines Zusatzheizstrahlers im Bad fehlt, wenn die Angaben über dessen Laufzeit nicht plausibel sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAE-33217
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.11.2012 - L 5 AS 83/11
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