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LSG Chemnitz Urteil v. - 3 AS 528/12

Gesetze: SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2; SGG § 88; SGG § 99

Leitsatz

Leitsatz:

1. Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGG wird auch eine Untätigkeitsklage erfasst, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der Geld-, Dienst- oder Sachleistungen betrifft, die einen Wert von 750,00 EUR nicht übersteigen (Anschluss an - SozR 4-1500 § 144 Nr. 7).

2. Eine Klageänderung im Berufungsverfahren bewirkt nicht, dass eine nicht statthafte Berufung dadurch statthaft wird. Denn der für § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat.

Fundstelle(n):
SAAAE-33209

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LSG Chemnitz, Urteil v. 14.03.2013 - 3 AS 528/12

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