1. Eine begrenzte Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren zulässig. Es verstößt aber gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde.
2. Einer Klage auf Erteilung eines Bildungsgutscheines fehlt das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Erledigung des Rechtsschutzbegehrens, wenn die Maßnahme bereits begonnen hat und nichts dafür spricht, dass der Antragsteller noch in die Maßnahme eintreten kann.
3. Die Wiederholungsgefahr als Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt, wenn die Erteilung eines Bildungsgutscheines mit der Begründung abgelehnt wurde, die Eignung für die gewünschte berufliche Tätigkeit sei wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht gegeben. Denn es lässt sich nicht mit der für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die gesundheitliche Verfassung des Antragstellers im Wesentlichen unverändert bleiben wird.
Fundstelle(n): IAAAE-33208
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 13.03.2013 - 3 AS 538/12 B PKH
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