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OLG Köln 22.03.2002 19 U 109/01

Straßenverkehrsrecht; | Lärmbelästigung durch Bushaltestelle

Der Betrieb einer Buslinie beeinträchtigt Anwohner bei Beachtung der in Richtwerten (hier: DIN 18005: Schallschutz im Städtebau) normierten Grenzwerte dann nicht wesentlich, wenn der Lärm keine besonders unangenehme Eigenart aufweist und die Linienführung bzw. Einrichtung einer Haltestelle im öffentlichen Interesse liegt und deshalb sachgerecht ist. Den Behörden steht ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung zu, an welchem Ort sie Haltestellen entlang der Buslinie einrichten. Werden diese Maßstäbe beachtet, haben betroffene Anwohner keinen Anspruch auf Verlegung einer Haltestelle wegen Lärmbelästigungen (, VRS 102, 427).

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