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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009
Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem und vor dem entstanden ist, konnte bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens bis einschließlich ausgeübt werden (Bezug: Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und 3 ErbStRG).
(1) Beim Übergang zum aktuellen, verfassungsrechtlich schon wieder streitigen ErbStG 2009 konnte ein Erwerber nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom (BGBl 2008 I S. 3018, BStBl 2009 I S. 140) bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen, dass die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des ErbStG 2009 (mit Ausnahme des § 16 ErbStG 2009) und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer in den Jahren 2007 und 2008 entstanden ist...