Wirkungen des Insolvenzverfahrens gegen den Ehegatten des Haftungsschuldners auf einen Pfändungs- und Einziehungsbescheid
gegen den Haftungsschuldner
Leitsatz
1) Ein Antrag beim Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung eines Duldungsbescheids gegen den Ehegatten eines Insolvenzschuldners
wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, da das Finanzamt sein Einzelgläubigeranfechtungsrecht verliert und
es wegen der Verfahrensunterbrechung aus dem Duldungsbescheid bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr vorgehen
kann (§§ 16 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 AnfG).
2) Eine aufgrund des Duldungsbescheids erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist aufzuheben (§ 257 Abs. 1 Nr. 3 AO
analog), da ein Recht des Finanzamts, als Einzelgläubiger gegen den Ehegatten vorzugehen, bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens
nicht mehr besteht (§ 18 Abs. 1 AnfG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 754 Nr. 10 AAAAE-33040
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 28.02.2013 - 6 V 3617/12 AO
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