1. Zur Bedeutung sog. kritischer Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 5 EStG - 2. Zur Abgrenzung des Typus „häusliches Arbeitszimmer„
vom Typus „ häusliche Betriebsstätte„ - 3. Zur Beurteilung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt einer beratenden
und unterweisenden Tätigkeit („Coaching„) - 4. Zu den Voraussetzungen der Anerkennung betrieblich oder beruflich veranlasster
Arbeitsverhältnisse bei der Beschäftigung der Eltern
Leitsatz
zu 1.) § 4 Abs. 5 EStG will sicherstellen, dass Aufwendungen, die auch die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berühren
können, nicht oder nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben anzusetzen sind (sog. kritische Betriebsausgaben).
zu 2.) Eine häusliche Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn eine genaue Abgrenzung der beruflichen und privaten Bereiche mit
ausreichenden Kontrollmöglichkeiten aufgrund der Zugangsmöglichkeit vom Wohnbereich wie etwa in einer Maisonette- Wohnung
nicht gegeben ist.
Die konzeptionelle Vor- und Nachbereitung von Schulungseinheiten mit Videoanalysen am Computer sind büromäßige Tätigkeiten
und nicht den handwerklichen Tätigkeiten in einem Werkstattbetrieb vergleichbar. Die Beschäftigung der Eltern in den Büroräumen
hebt wegen des besonderen Näheverhältnisses die Zuordnung der Räume zur privaten Sphäre nicht auf.
zu 3.) Bei Personalcoaching vor Ort beim Kunden oder in angemieteten Schulungsräumen bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht
den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, selbst wenn dort die wesentlichen gedanklichen und handwerklichen Vor-
und Nachbereitungsarbeiten ausgeführt werden.
zu 4.) Die steuerliche Berücksichtigung von Lohnaufwendungen aufgrund der Beschäftigung der Eltern kommt nicht in Betracht,
wenn die tatsächlichen Zahlungen nicht mit den gebuchten Zahlungen in Einklang stehen und die tatsächliche Erfüllung der Zahlungspflichten
nicht dem entspricht, was zwischen fremden Dritten üblich ist.
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 436 Nr. 10 ZAAAE-33036
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 26.09.2012 - 5 K 1734/2009
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