Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2960/12 U
Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG § 12 Anlage 2 Nr. 33 KN Pos. 3004 Kap. 21 Anmerkung 1
Buchst. a zu Kap. 30 Zusätzliche Anmerkung 1 Unterabs. 1
Satz 1 zu Kap. 30 Zusätzliche Anmerkung 1 Unterabs. 1 Satz 2 zu Kap. 30
Zusätzliche Anmerkung 1 Unterabs. 3 zu Kap. 30
Zollrechtliche Tarifierung eines diätetischen Lebensmittels als
Arznei
Leitsatz
Für die Auslegung des § 12 Abs.
2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 kommt es allein auf die zolltariflichen
Vorschriften und Begriffe an. Auf die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der
Richtlinie 89/398/EWG, der Richtlinie 1999/21/EG sowie der Diätverordnung kann
daher für die Tarifierung nicht zurückgegriffen werden.
Als diätetische Lebensmittel
bezeichnete Tabletten sind als Arzneiware in die Pos. 3004 KN einzureihen und
damit dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, wenn auf der Verpackung und dem
Beipackzettel die therapeutischen Eigenschaften des Präparats genau umschrieben
werden und die zur Verhütung oder Behandlung einer bestimmten Krankheit
eingesetzten Wirkstoffe in der Ware in einer Weise vorhanden sind, die über das
für die Ernährung notwendige oder üblicherweise empfohlene Maß deutlich
hinausgehen und die der Mensch in dieser Dosierung selbst nicht erzeugen kann.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 46 DStRE 2014 S. 97 Nr. 2 VAAAE-33033
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.02.2013 - 4 K 2960/12 U
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