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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 1626/12 Kg EFG 2013 S. 788 Nr. 10

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG § 70 Abs. 2 Satz 1; SGB III § 38 Abs. 3 Satz 2; SGB III a.F. § 38 Abs. 4 Satz 2

Maßgeblich für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die tatsächliche Meldung bei der Arbeitsagentur; fehlender Registrierung eines arbeitsuchenden Kindes kommt keine Tatbestandswirkung zu

Leitsatz

  1. Der fehlenden Registrierung eines arbeitsuchenden Kindes kommt keine Tatbestandswirkung zu; maßgeblich für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist vielmehr die tatsächliche Meldung bei der Arbeitsagentur.

  2. Für eine wirksame Anordnung der Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz. 2 SGB III, aufgrund der ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG entfällt, trifft die Familienkasse die Feststellungslast.

  3. Ist ein solcher Einstellungsbeschluss nicht ergangen, bleibt der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann bestehen, wenn das Kind zu Unrecht aus der Arbeitsvermittlung herausgenommen wird.

  4. Nach der ab dem geltenden Fassung des § 38 SGB III kann für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG keine erneute Meldung als Arbeitsuchender nach Ablauf von drei Monaten mehr verlangt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 788 Nr. 10
EStB 2013 S. 309 Nr. 8
MAAAE-33023

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 06.12.2012 - 14 K 1626/12 Kg

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