Kein Kindergeldanspruch einer Rumänin
ohne Vorlage einer Freizügigkeitsberechtigung
Leitsatz
1) Für Staatsangehörige der der EU
zum beigetretenen Staaten Rumänien und Bulgarien hat die deutsche
Bundesregierung für die Jahre 2010 und 2011 dahingehend von ihrem Recht zur
Beschränkung der Freizügigkeit Gebrauch gemacht, dass die
Freizügigkeitsberechtigung zwecks Arbeitssuche in Deutschland davon abhängig
ist, dass ihnen eine Arbeitserlaubnis-EU oder eine Arbeitsberechtigung-EU
i.S.d.
§ 284 SGB III
ausgestellt wurde.
2) Aus dem "Merkblatt Kindergeld" des
Bundeszentralamts für Steuern, Stand Jan. 2012, folgt nichts anderes, weil es
voraussetzt, dass der Anspruchsteller schon freizügigkeitsberechtigt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 803 Nr. 10 EStB 2013 S. 309 Nr. 8 CAAAE-33022
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 22.02.2013 - 14 K 4342/11 Kg
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