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IWB Nr. 7 vom Seite 237

Die ständige Wohnstätte

Prof. Dr. Carsten Pohl, LL.M., Finanzverwaltung NRW, Fachhochschule für Finanzen NRW

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.

I. Bedeutung der ständigen Wohnstätte im Steuerrecht

[i]Begriff ist zentral für Zuordnung bei doppelter AnsässigkeitOb und in welchem Staat eine Person ansässig ist, ist für eine Reihe von Vorschriften von zentraler Bedeutung (z. B. Art. 1 ff. OECD-MA, § 1 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG, § 12 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 43 Abs. 3 EStG). Ist eine Person ausgehend von Art. 4 Abs. 1 OECD-MA oder einer vergleichbaren Abkommensbestimmung in mehreren Staaten ansässig, so wird der Zuordnungskonflikt durch eine (in sämtlichen DBA anzutreffende) „tie-breaker„-Regelung gelöst (vgl. Art. 4 Abs. 2 OECD-MA). Die ständige Wohnstätte ist insoweit das bedeutendste Kriterium (vgl. Art. 4 OECD-MK, Rn. 11: „Dieses Merkmal wird häufig genügen, um den Konflikt zu lösen […]”): Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, gilt sie nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA nur in dem Staat als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.

II. Begriff der ständigen Wohnstätte

1. Wohnstätte

[i]Räumlichkeiten, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sindWas unter einer Wohnstätte zu verstehen ist, ist umstritten (vgl. im Einzelnen Pohl in: Schönfeld/Ditz, DBA, Komment...

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