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FG München 8.11.2012 10 K 1984/11, IWB 7/2013 S. 234

FG München | Kein deutsches Besteuerungsrecht für Sondervergütungen an einen Mitunternehmer in Form von Zinszahlungen

Deutschland steht kein Besteuerungsrecht für Sondervergütungen an einen Mitunternehmer in Form von Zinszahlungen zu, wenn die Zinszahlungen nicht einer in Deutschland vermittelten Betriebsstätte zugerechnet werden können. Eine Zurechnung an die deutsche Betriebsstätte kann dann nicht erfolgen, wenn die Darlehensforderung nicht zum Vermögen der deutschen Betriebsstätte gehört und die Zinszahlungen im Ausland verwaltet und vermarktet werden.

Hinweis:

Das Finanzamt unterwarf die Zinszahlungen einer inländischen GmbH & Co. KG (Klin.) an ihren in Italien ansässigen Mitunternehmer neben den Einkünften aus der Beteiligung als Sonderbetriebseinnahmen der deutschen Besteuerung. In § 50d Abs. 10 EStG i. d. F. des JStG 2009 [i]Zinszahlungen können nicht der durch die Klin. in Deutschland vermittelten Betriebsstätte zugerechnet werdenwird fingiert, dass Sondervergütungen für die Zwecke der Anwendung...

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