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Mietrecht | Wahrung der Schriftform bei Vertragsübernahme
Soll in einem Mietvertrag, der wegen seiner Laufzeit der Schriftform bedarf (§ 550 BGB), ein Mieterwechsel durch Vertragsübernahme herbeigeführt werden, muss die schriftliche Vereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Mieter eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf den Mietvertrag enthalten, wenn die Schriftform gewahrt bleiben soll. Im entschiedenen Fall war in einem Unternehmenskaufvertrag in Form eines Asset Deals u. a. vereinbart worden, dass die Käuferin in die in einer dem Vertrag beigefügten Anlage aufgeführten Verträge eintrete. Diese Anlage enthielt eine Tabelle mit Angaben zu Standorten, Vermieter und Mietzins. Darin waren der Standort des streitgegenständlichen Objekts und die Miethöhe falsch bezeichnet. Die beklagte Rechtsnachfolgerin der Käuferin kündigte das Mi...