BMF - IV D 2 – S 7124/07/10002: 010 BStBl 2013 I S. 450

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Wärme- und Kältenetzförderung nach den §§ 5a, 7a des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) sowie der Wärme- und Kältespeicherförderung nach den §§ 5b, 7b KWKG

I. Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen

Bei der Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) im Sinne von § 3 Absatz 2 KWKG entsteht zusätzlich Nutzwärme, d. h. aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 KWKG sind Netzbetreiber verpflichtet, hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten Strom vorrangig abzunehmen.

Ein weiterer Gegenstand der Förderung nach dem KWKG ist der Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen. Wärmenetze sind nach § 3 Absatz 13 Satz 1 KWKG Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann. An das Wärmenetz muss mindestens ein Abnehmender angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist (§ 3 Absatz 13 Satz 2 KWKG). Wärmenetzbetreiber haben für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen unter den Voraussetzungen des § 5a KWKG einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags. Für Kältenetze gilt das oben Gesagte ab dem entsprechend. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach § 7a KWKG.

Neubau eines Wärme- oder Kältenetzes ist nach § 5a Absatz 2 KWKG die erstmalige Errichtung eines Wärme- oder Kältenetzes. Der Neubau eines Wärme- oder Kältenetzes umfasst alle zum Betrieb eines Wärme- oder Kältenetzes bzw. der Trasse notwendigen technischen Komponenten bis zum Verbraucherabgang („Hausanschluss”). Trasse ist die Gesamtheit aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme oder Kälte vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind (§ 3 Absatz 15 KWKG). Verbraucherabgang ist die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom (BGBl. 1980 I S. 742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom (BGBl. 2004 I S. 3214) geändert worden ist (§ 3 Absatz 17 KWKG). Verbraucherabgang ist demnach die Verbindungsstelle zwischen dem Verteilungsnetz und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Übergabestelle, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Die zwischen Verbraucherabgang und Verbraucheranschlussstation verlegten Leitungen sind nicht Teil des Wärme- oder Kältenetzes bzw. der Trasse.

Der Ausbau eines Wärme- oder Kältenetzes umfasst alle für den Betrieb eines Wärme- oder Kältenetzes notwendigen technischen Komponenten, die zur Erweiterung eines bestehenden Wärme- oder Kältenetzes erforderlich sind. Die Verbraucheranschlussstation selbst ist nicht Teil des Wärme- oder Kältenetzes bzw. der Trasse.

II. Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern

Gegenstand der zum neu eingeführten Förderung nach dem KWKG ist weiter der Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern. Die Betreiber von Wärme- bzw. Kältespeichern haben nach Maßgabe der §§ 5b, 7b KWKG gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags.

Wärmespeicher sind nach § 3 Absatz 18 KWKG technische Vorrichtungen zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß § 3 Absatz 6 KWKG einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 7b KWKG genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Wärmespeicher.

Kältespeicher sind nach § 3 Absatz 19 KWKG Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung-Anlage (KWKK-Anlage) verbunden sind. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Kältespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 7b KWKG genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Kältespeicher.

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Inhaltsübersicht und Abschnitt 1.7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2013 I S. 449, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    Die Angabe „1.7. Lieferung von Gas oder Elektrizität” wird durch die Angabe „1.7. Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte” ersetzt.

  2. Abschnitt 1.7 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte”.

    2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3)  1Soweit der Netzbetreiber nach § 5a KWKG verpflichtet ist, dem Wärme- oder Kältenetzbetreiber für den Neu- oder Ausbau des Wärme- oder Kältenetzes einen Zuschlag zu zahlen, handelt es sich grundsätzlich um einen echten Zuschuss. 2Die Zuschläge werden aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse heraus, nämlich zur Förderung des Ausbaus der Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung bzw. Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz, gewährt. 3Dies gilt jedoch nicht, soweit die Zuschläge nach § 5a KWKG die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang (Hausanschluss), der an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes beginnt und mit der Übergabestelle endet, betreffen. 4Hier ist der entsprechende Anteil des Zuschlags durch den Netzbetreiber nach § 7a Absatz 3 KWKG mit der Rechnungstellung des Wärme- oder Kältenetzbetreibers an den Verbraucher wirtschaftlich und rechtlich verknüpft. 5Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, in Abzug zu bringen. 6Der Zuschlag des Netzbetreibers hängt insoweit unmittelbar mit dem Preis einer steuerbaren Leistung (Anschluss an das Verteilungsnetz) zusammen und hat preisauffüllenden Charakter. 7Der vom Netzbetreiber an den Wärme- oder Kältenetzbetreiber gezahlte Zuschlag ist entsprechend aufzuteilen. 8Werden bei der Verbindung zwischen Verteilungsnetz und Verbraucherabgang entgeltlich die betreffenden Leitungen vom Wärme- oder Kältenetzbetreiber auf den Verbraucher übertragen, liegt eine Lieferung der entsprechenden Anlagen durch den Wärme- oder Kältenetzbetreiber an den Wärme- oder Kälteabnehmer vor. 9Soweit der Netzbetreiber nach § 5b KWKG verpflichtet ist, dem Betreiber eines Wärme- bzw. Kältespeichers für den Neu- oder Ausbau von Wärme- bzw. Kältespeichern einen Zuschlag zu zahlen, handelt es sich um einen echten Zuschuss.”

IV. Anwendung

Die unter III. genannten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs wird es für vor dem ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn Wärme- oder Kältenetzbetreiber den nach den §§ 5a, 7a KWKG bzw. Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern den nach den §§ 5b, 7b KWKG gezahlten Zuschlag abweichend als Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Netzbetreiber behandelt haben.

BMF v. - IV D 2 – S 7124/07/10002: 010


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 450
DStR 2013 S. 706 Nr. 14
StB 2013 S. 150 Nr. 5
StBW 2013 S. 348 Nr. 8
UR 2013 S. 355 Nr. 9
UStB 2013 S. 145 Nr. 5
UVR 2013 S. 199 Nr. 7
WPg 2013 S. 447 Nr. 9
UAAAE-32916