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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss v. - 4 V 184/11 EFG 2013 S. 535 Nr. 7

Gesetze: § 69 Abs. 4 FGO

Voraussetzungen der Aufhebung der Vollziehung

Leitsatz

Die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO gilt auch für einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 535 Nr. 7
StBW 2013 S. 393 Nr. 9
DAAAE-32845

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss v. 20.11.2012 - 4 V 184/11

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