BVerwG Beschluss v. - 4 AV 3.12 (4 AV 2.12)

Gründe

I

1Mit Beschluss vom 20. November 2012 hat der Senat den Antrag der Antragsteller, ihnen für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2012 (VGH 1 B 11.2471) einen Notanwalt beizuordnen, abgelehnt.

2U.a. hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2012 Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, hilfsweise Gegenvorstellung, erhoben mit der Begründung, es handele sich hierbei um eine unzulässige Überraschungsentscheidung, ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs werde durch diese Entscheidung verletzt.

II

3Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

4Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu Recht abgelehnt, weil die Antragsteller - insoweit ist der Beschluss vom 20. November 2012 zu ergänzen - auch nicht substantiiert vorgetragen haben, keine zu ihrer Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigten und bereiten Personen gefunden zu haben.

5Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO kann einem Beteiligten eine zur Vertretung berechtigte Person beigeordnet werden, wenn dieser eine solche, zu seiner Vertretung bereite Person trotz zumutbarer Anstrengungen nicht findet und zudem die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung erfordert bei einem Verfahren vor einem Bundesgericht, dass der Beteiligte substantiiert vorträgt, welche zur Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 22/03 - [...] Rn. 3 m.w.N. und vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412 <[...] Rn. 2>; BFH, Beschlüsse vom 17. Januar 2005 - V S 15/04 (PKH), V S 16/04 (PKH) - BFH/NV 2005, 1107 <[...] Rn. 6> und vom 11. Oktober 2012 - VIII S 20/12 - BFH/NV 2013, 219 <[...] Rn. 4>). Seine diesbezüglichen Bemühungen hat der Beteiligte dem Gericht nachzuweisen ( - NJW-RR 1995, 1016 <[...] Rn. 4>). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof müssen jedenfalls mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte erfolglos um die Mandatsübernahme ersucht worden seien ( - FamRZ 2007, 635 <[...] Rn. 2>). Für das Bundesverwaltungsgericht muss dies erst recht gelten (siehe etwa Beschluss vom 28. Juli 1999 -BVerwG 9 B 333.99 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 3 <[...] Rn. 4>: "vergeblicher Versuche der Beauftragung zumindest einiger Anwälte"). Der Kreis der hier zur Vertretung berechtigten Personen ist um ein Vielfaches größer als die Anzahl der vor dem Bundesgerichtshof vertretungsberechtigten Rechtsanwälte (vgl. dazu auch - BFH/NV 2010, 1476).

6Vorliegend haben die Antragsteller in ihrem Antrag vom 4. September 2012 und vom 10. Oktober 2012 nicht substantiiert dargelegt, dass sie sich ausreichend, aber erfolglos um anwaltschaftlichen Beistand bemüht haben. Die Antragsteller nennen zwar insgesamt fünf Rechtsanwälte, bei denen sie um eine entsprechende Vertretung nachgesucht haben wollen. Sie legen jedoch bei den Rechtsanwälten Dr. H. B. und Dr. M. S. nicht dar, warum diese die Übernahme der Vertretung der Antragsteller abgelehnt haben. Auch die Nachfrage bei Herrn Rechtsanwalt Chr. Sc. versprach keinen Erfolg. Dieser hatte die Antragsteller zunächst im Berufungsverfahren vertreten, dann aber wegen Streitigkeiten über die Vergütung das Mandat niedergelegt. Angesichts der in den vorliegenden Gerichtsakten befindlichen Schriftsätze der Antragsteller, die Herrn Rechtsanwalt Sc. mit massiven Anschuldigungen bezüglich seiner Honorarabrechnung konfrontieren, konnten die Antragsteller vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt bereit sein würde, die Antragsteller wieder zu vertreten. Damit verbleiben letztlich allenfalls die beiden von den Antragstellern genannten Anwälte aus der Kanzlei G. in Hamburg. Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller insofern ausreichend substantiiert i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO vorgetragen haben, denn selbst wenn dem so wäre, würden diese beiden Anfragen entsprechend obigen Ausführungen ("jedenfalls mehr als vier") nicht ausreichen.

7Folglich war der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Anhörungsrüge (auch) deshalb abzulehnen, weil die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen haben, sich ausreichend, aber erfolglos um anwaltschaftlichen Beistand bemüht zu haben. Damit kommt eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, wie von den Antragstellern zusätzlich beantragt, nicht in Betracht.

8Über die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung war nicht zu entscheiden, da der Senat die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 20. November 2012 - wie den Antrag nach § 78b Abs. 1 ZPO - auch ohne anwaltschaftliche Vertretung als zulässig erachtet hat. Im Übrigen müsste die Gegenvorstellung, so sie denn im Hinblick auf die Möglichkeit der Anhörungsrüge überhaupt zulässig wäre, aus den zur Anhörungsrüge genannten Gründen ebenfalls erfolglos bleiben.

9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.

Fundstelle(n):
LAAAE-32825