BGH Beschluss v. - III ZR 87/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Die grundsätzlichen Rechtsfragen hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 und III ZR 196/11, BeckRS 2012, 22332) zum Nachteil der Klägerin geklärt.

2 Nach den vorgenannten Senatsentscheidungen ergab sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zu den Entscheidungen in den Sachen Carmen Media (C-46/08, Slg. 2010, I-8149), Stoß u.a. (C-316/07 u.a., Slg. 2010, I-8069) und Winner Wetten (C-409/06, Slg.

2010, I-8015) vom nicht mit der für einen qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erforderlichen Deutlichkeit, dass das auf den Glückspielstaatsvertrag 2004 gegründete Glückspiel- und Sportwettenmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 23 ff und III ZR 196/11, BeckRS 2012, 22332 Rn. 23 ff).

3 Allerdings folgte aus der Entscheidung des (BVerfGE 115, 276) die Europarechtswidrigkeit des Monopols, da das Gericht eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Inkohärenz angenommen und zugleich betont hat, die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts liefen parallel zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben (Senat aaO jew. Rn. 27). Gleichwohl konnte ein qualifizierter Verstoß infolge der Aufrechterhaltung des Monopols auch für die Folgezeit nicht angenommen werden, da das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist zur gesetzlichen Neuregelung bis zum eingeräumt hatte, und die bayerischen Behörden die Maßgaben einhielten, die das Gericht zur Beseitigung der von ihm festgestellten Inkohärenz für die Interimszeit aufgestellt hatte (Senat aaO jew. Rn. 32). Letzteres gilt auch für die Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Dies haben die Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht bestätigt (z.B. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom - 2 BvR 2428/06, WM 2007, 183, 185; , [...] Rn. 29 ff).

4 Hiernach stellten die Maßnahmen der Beklagten bis zum keinen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht dar. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln im Vorprozess datiert vom , so dass eine Haftung des beklagten Landes auch wegen unionsrechtswidriger Entscheidungen seiner Gerichte ausscheidet.

5 Von Bedeutung konnte daher nur noch sein, dass die Beklagten auch nach dem an ihrer Rechtsauffassung festhielten und die Beklagte zu 2 ihre Klage gegen die hiesige Klägerin im Vorprozess nicht zurücknahm. Ab dem galt der neue Glückspielstaatsvertrag (siehe nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland vom , GV. NRW. S. 445). Hinsichtlich der Zeit zwischen dem , den - den Glückspielstaatsvertrag 2004 betreffenden - Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Carmen Media, Stoß u.a. und Winner Wetten (jeweils aaO) vom und dem Urteil des I. Zivilsenats des , ZfWG 2011, 41) hat die Beschwerde aber weder zulassungsrelevante Rechtsfehler des Berufungsgerichts noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung aufgezeigt.

6 Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist in dieser Sache ebenso entbehrlich wie in den Verfahren III ZR 197/11 und III ZR 196/11. Die in den Senatsurteilen vom angeführten Gründe (aaO jew. Rn. 38) treffen auch hier zu. Die von der Beschwerde aufgeworfenen weiteren unionsrechtlichen Fragen, die ihrer Auffassung nach eine Vorlage erfordern, sind teilweise nicht klärungsbedürftig und teilweise nicht entscheidungserheblich.

7 Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
FAAAE-32801