Instanzenzug:
Gründe
I.
1 Der Antragsteller, Verwalter in dem über das Vermögen der p. GmbH eröffneten Insolvenzverfahren, beabsichtigt die Antragsgegnerin auf Zahlung der offenen Stammeinlage der Schuldnerin in Höhe von 12.782,30 € in Anspruch zu nehmen. Er beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil er bei gegenwärtig fehlender Masse außerstande sei, die Verfahrenskosten aufzubringen. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgelehnt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
2 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Nach Verfahrenseröffnung habe sich ergeben, dass nicht nur Masseunzulänglichkeit, sondern Massekostenarmut vorliege. Auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers seien die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO erfüllt, weil die Insolvenzmasse nicht die Verfahrenskosten abdecke. Dabei sei ohne Bedeutung, dass im Falle einer erfolgreichen Prozessführung die Massekostenarmut entfallen werde.
4 2. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer Forderung des Schuldners nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn eine bestehende Massekostenarmut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage beseitigt werden kann.
5 Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des Senats vom (IX ZB 221/08, NZI 2009, 602 Rn. 4) ergibt sich, dass ein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Klageanspruchs nicht dazu geeignet ist, eine Massekostenarmut abzuwenden. Diese Ansicht hat der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich bekräftigt und eingehend begründet (, ZIP 2012, 2526); hierauf wird Bezug genommen.
6 Vorliegend könnte die Massekostenarmut bei Erfolg der beabsichtigten Klage und wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils abgewendet werden. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage hat das Beschwerdegericht mit Recht nicht in Zweifel gezogen. Soweit es angenommen hat, eine über 80 v.H. liegende Durchsetzungsquote komme nicht in Betracht, liegen keine hinreichenden Feststellungen vor. Ob eine stattgebende Entscheidung gegen die Antragsgegnerin wirtschaftlich durchgesetzt werden kann, bedarf der tatrichterlichen Bewertung. In diesem Zusammenhang kommt der Höhe der Forderung und der Stellung des Antragsgegners maßgebliche Bedeutung zu ( aaO Rn. 13). Diese Umstände hat das Beschwerdegericht nicht hinreichend gewürdigt. Den Gesichtspunkt, dass es sich um eine Forderung geringer Höhe handelt, hat das Beschwerdegericht bislang nicht berücksichtigt. Die Stellung der Antragsgegnerin als Kauffrau und als Eigentümerin eines Hausgrundstücks sowie einer weiteren Immobilie bedarf - gerade im Hinblick auf die konkrete Forderungshöhe - gesonderter Bewertung. Daher kann mit der Begründung des Beschwerdegerichts die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.
III.
7 Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dies gibt diesem die Gelegenheit zu prüfen, ob die vorstehend angeführten Umstände zugunsten des Antragstellers anzunehmen sind und die übrigen Voraussetzungen (§§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.
Fundstelle(n):
AAAAE-32791