1) Eine Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig ergangen, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen
bekannten Umstände bestimmt werden kann.
2) Der Einspruch einer vollbeendeten Kommanditgesellschaft gegen einen Feststellungsbescheid ist mangels Beteiligtenfähigkeit
der Gesellschaft unzulässig.
3) Rechtsausführungen des Finanzamts im Klageverfahren sind prozessuale Anregungen und können damit wegen fehlender Eigenschaft
als Recht oder Rechtspositionen nicht Gegenstand einer Verwirkung sein.
4) Ein Feststellungsbescheid, der gegenüber einer vollbeendeten Kommanditgesellschaft ergeht, ist nicht nichtig, wenn sich
aus dem Inhalt des Bescheides ergibt, dass dieser an alle Gesellschafter und nicht an die Gesellschaft gerichtet ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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