Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 354 – S 4730 –
045
Gesetz zur Besteuerung von
Sportwetten;
Behandlung von Fußballtoto
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Frage der Besteuerung von Fußballtoto-Glücksspielen erneut erörtert.
Als Ergebnis der Erörterung bleibt festzuhalten, dass sowohl die „13er-Wette” als auch die Auswahlwette „6 aus 45” als Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 RennwLottG zu qualifizieren sind.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 354 – S 4730 –
045
Fundstelle(n):
GAAAE-32737