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BGH 20.03.2013 VIII ZR 233/12, NWB 14/2013 S. 985

Mietrecht | (Keine) Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung

Eine Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn der Vermieter schon bei Abschluss des Mietvertrags erwägt oder beabsichtigt, alsbald Eigenbedarf für sich oder seine Angehörigen geltend zu machen. Dies war im entschiedenen Fall nicht gegeben, weil bei Mietabschluss im Jahr 2008 für die klagende Vermieterin noch nicht absehbar war, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus drei Jahre später zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen. Die Revision der Mieterin hatte daher keinen Erfolg.

Anmerkung:

Die Einwendung des Rechtsmissbrauchs ist eine Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und führt bei [i]Zum Mietrechtsänderungsgesetz Horst, NWB 9/2013 S. 614Vorliegen zur Unwirksamkeit der Kündigun...

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