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Gesellschaftsrecht | Nachweis zur Existenz eines ausländischen Vereins gegenüber Grundbuchamt
Grds. bedarf es zwar zur Umschreibung von Wohnungseigentum auf eine ausländische juristische Person eines Nachweises zu ihrer Existenz, Erwerbsfähigkeit sowie Vertretungsmacht der für sie Handelnden durch Vorlage öffentlicher Urkunden gegenüber dem Grundbuchamt, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des auf die juristische Person anzuwendenden ausländischen Rechts nicht möglich. Dann können auch die nach diesem ausländischen Recht maßgeblichen Nachweise ausreichend sein. Dies ist etwa bei der Eintragung eines dänischen Vereins der Fall, weil es in Dänemark ein dem deutschen Vereinsregister vergleichbares Register nicht gibt und die Gründung eines Vereins nicht an besondere Formvorschriften gebunden ist. Deshalb kann damit auch die Vorlage (nur) der privatschriftlichen Satzung sowi...