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FG München 16.04.2012 8 K 290/10, NWB 14/2013 S. 979

Einkommensteuer | Abgrenzung stille Beteiligung zu atypisch stiller Beteiligung

Beteiligt sich jemand am gewerblichen Unternehmen eines anderen als stiller Gesellschafter, sind nach der Rechtsprechung an den Einkünften aus diesem Unternehmen mehrere Personen, nämlich der tätige Teilhaber (Geschäftsherr) und der stille Gesellschafter, nur dann beteiligt, wenn es sich um eine sog. atypische stille Gesellschaft handelt, bei der der stille Gesellschafter neben dem Geschäftsinhaber als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist. Ist der stille Gesellschafter nicht Mitunternehmer des Betriebs, bezieht er als (typischer) stiller Gesellschafter aus seiner Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, es sei denn, die stille Beteiligung gehört bei ihm zu einem Betriebsvermögen. Überträgt der Beteiligte die Verwaltung seines Geschäft...

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