Erstattung von Vorverfahrenskosten bei Beraterwechsel nur bei Nachweis der von dem früheren Berater in Rechnung gestellten
Kosten
Leitsatz
1. Als Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Vorverfahrenskosten nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens
muss der erstattungsberechtigte Kläger bei einem Beraterwechsel nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nachweisen,
dass der frühere, im Vorverfahren tätige (Steuer-) Berater eine Vergütung für das Vorverfahren tatsächlich in Rechnung gestellt
hat (Anschluss u. a. an ).
2. Gegenstand der Kostenfestsetzung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 149 Abs. 1 FGO nur der Ersatz dessen, was der
Erstattungsgläubiger auch selbst ausgelegt hat oder auslegen muss. Würde man dem erstattungsberechtigten Verfahrensbeteiligten
– nach Maßgabe der gesetzlichen Gebührenordnung – einen höheren Aufwendungsersatz zugestehen, dann würde dieser durch die
Geltendmachung des prozessualen Erstattungsanspruches wirtschaftliche Vorteile erzielen. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck
des Kostenerstattungsverfahrens (Anschluss an ).
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 810 Nr. 10 KAAAE-32471
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 26.11.2012 - 5 KO 1120/12
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