Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei jahrzehntelang verspäteter Abgabe der Steuererklärungen
Leitsatz
Berücksichtigt das FA bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber einem leistungsfähigen Steuerpflichtigen, dass
keine einzige der Einkommensteuererklärungen der Jahre 1994 bis 2006 rechtzeitig abgegeben wurde und setzt darauf hin einen
Verspätungszuschlag i. H. v. ca. 5 % der festgesetzten Einkommensteuer fest, um mit dem spürbaren Verspätungszuschlag die
künftige rechtzeitige Erklärungsabgabe zu bewirken, erfolgt die Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Fundstelle(n): TAAAE-32468
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.05.2012 - 2 K 1624/09
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