Ein Veräußerungsgewinn unterliegt gemäß § 42 AO auch dann der Gewerbersteuerpflicht gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 1995, wenn eine
KapG ausschließlich zu dem Zweck, die gewerbesteuerlichen Rechtsfolgen des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 zu vermeiden, zunächst
in eine PersG formumgewandelt wird, diese PersG dann in eine weitere PersG erfolgsneutral nach § 24 UmwStG a.F. eingebracht
wird und nachfolgend Anteile an dieser (neuen) PersG veräußert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 7 Nr. 11 DStRE 2014 S. 616 Nr. 10 EFG 2013 S. 567 Nr. 7 Ubg 2014 S. 397 Nr. 6 VAAAE-32463
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