Abziehbarkeit von einmaligen und laufenden Vermögensverwaltungsgebühren aus einem Vermögensverwaltungsvertrag von den Kapitaleinkünften
Leitsatz
Aufwendungen, die nicht nur der Erzielung von Kapitalerträgen, sondern auch der Sicherheit und dem Bestand der Kapitalanlagen
dienen, sind uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar. Hierzu gehören auch einmalige Gebühren auf die Erarbeitung einer
Anlagestrategie. Diese sind keine Anschaffungskosten der Wertpapiere, wenn diese Gebühren nicht für die Anlage in Wertpapieren
verwendet werden.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 777 Nr. 10 EStB 2013 S. 308 Nr. 8 ErbStB 2013 S. 135 Nr. 5 AAAAE-32457
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