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IWB Nr. 6 vom Seite 198

§ 50d Abs. 3 EStG – aktuelle Anwendungsfragen – 4. Veranstaltung der IFA Westfalen

RA Thorsten Kunde, Bochum

Zum Beginn des Jahres 2013 fand die erste Veranstaltung der IFA Westfalen am in den Tagungsräumen der Kanzlei HLB Dr. Schumacher & Partner in Münster statt. Das Thema dieser insgesamt vierten Veranstaltung war die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG. Hierzu referierten Dr. Bernadette Mai LL.M. oec. als Richterin am FG Münster und Prof. Dr. Carsten Pohl als Dozent der FHF Nordkirchen.

[i]Einordnung der Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStGMit ihrem einführenden Vortrag ordnete Dr. Mai die Vorschrift in ihren gesetzeshistorischen Zusammenhang anhand der Grundkonstellationen ein. Die Schwerpunkte bildeten dabei die Urteile des BFH aus den Jahren 1981 („Monaco”), 2002 („Hilversum I”) und 2005 (Hilversum II”). Der Zweck der Vorschrift liegt seit jeher im Ausschluss der Quellensteuerhinterziehung. Neben der eigentlichen Weiterentwicklung der Vorschrift durch den Gesetzgeber hat flankierend und erweiternd die Finanzverwaltung mit ihrem Schreiben vom (BStBl 2012 I S. 171 NWB VAAAE-01378) einen weiteren Durchgriff ermöglicht. Abschließend legte Dr. Mai noch ein mögliches Prüfungsschema für die aktuelle Version der Vorschrift vor, das die verschiedenen Konstellationen, die zu einer Entlastungsberechtigung führen, vereinfacht darstellt.

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