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Ist die sog. Reichensteuer für 2007 verfassungswidrig?
Das FG Düsseldorf ist davon überzeugt, dass der in 2007 erhobene Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 45 % teilweise verfassungswidrig ist. Aus diesem Grund hat es sich zur Klärung mit Vorlagebeschluss vom - 1 K 2309/09 E an das BVerfG gewandt. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 % auf 45 % gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG) eingeführt hat.
Im entschiedenen Fall bezog ein Arbeitnehmer im Streitjahr 2007 Arbeitslohn von mehr als 1,5 Mio. €. Das Finanzamt unterwarf diese Einkünfte der Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Spitzensteuersatzes von 45 %. Dagegen wandte sich der Kläger und berief sich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn im Streitjahr würden sehr gut verdienende Arbeitnehmer einkommensteuerlich stärker belastet als Bezieher von gleich hohen Gewinneinkünften. Für diese Privilegierung von Gewinneinkünften gebe es keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Mit seinem Beschluss ist der 1. Senat des FG Düsseldorf diesen Bedenken gefolgt und hat dem BVerfG di...