Bekanntgabe des Namens eines Anzeigeerstatters durch die Finanzbehörde
Ergänzende Erläuterungen zum AEAO zu § 30 AO Tz. 10
Ergänzend zu dem AEAO zu § 30 Tz. 10 wird auf folgendes hingewiesen:
1 Rechtsbehelfe
1.1 Ablehnung des Auskunftsersuchens des Steuerpflichtigen
Wird der Antrag des von der Anzeige betroffenen Steuerpflichtigen auf Benennung des Namens des Anzeigeerstatters durch das Finanzamt abgelehnt, ist hiergegen zunächst der Einspruch und sodann der Finanzrechtsweg gegeben ( BStBl 1977 II S. 318). Für die gerichtliche Überprüfung der Verwaltungsentscheidung gilt § 102 FGO.
1.2 Beschwerde gem. § 86 Abs. 3 FGO
Nach § 86 Abs. 1 FGO sind Behörden dem Finanzgericht zur Vorlage von Urkunden und Akten und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden.
Ist das Finanzamt der Auffassung, der Schutz des Steuergeheimnisses des Informanten gehe dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der an der Offenbarung des Namens des Informanten interessierten Person vor, stellt der Bundesfinanzhof auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss fest, ob die Verweigerung rechtmäßig ist (§ 86 Abs. 3 FGO; BStBl 2007 II S. 275, m. w. N.; vgl. Rundvfg. vom (ofix: FGO/0/2)).
Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. v. - S 0130 A – 18 – St 23
Fundstelle(n):
BAAAE-32341