Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Verfassungsbeschwerde
Der entschieden, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Die gegen diesen Beschluss unter dem Az. 2 BvR 1175/10 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
Ich bitte daher, die Bearbeitung diesbezüglicher Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und die Einsprüche – sofern sie nicht zurückgenommen werden – als unbegründet zurückzuweisen.
Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. v. - S 2225 A – 17 – St 213
Fundstelle(n):
IAAAE-32330