FinMin Schleswig-Holstein - akt. Kurzinfo ESt 62/2011 VI 304 – S 2141 – 007

Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung

Nach H 4.9 (Rückstellungen für künftige Steuernachforderungen) EStH 2010

  • sind abzugsfähige Steuern grundsätzlich dem Jahr zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören;

  • ist davon abweichend eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden.

Das ( BStBl 2012 II S. 688) hat die Frage aufgeworfen, ob an dieser Verwaltungsauffassung festgehalten werden kann, zumal der BFH in seiner Begründung unter II. 2. b) darauf hingewiesen hat, dass es in dem zu beurteilenden Einzelfall nicht zu beanstanden ist, Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung erst in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige erstmals Kenntnis von der steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt erlangt.

Die v. g. in H 4.9 EStH getroffene Regelung war für den BFH indes nicht entscheidungsrelevant; sein Urteil vom ist zur steuerwirksamen Auflösung von Rückstellungen für Nachforderungszinsen auf die Körperschaftsteuer ergangen und zwar vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderung der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Nachforderungszinsen auf Körperschaftersteuer.

Mit ( BStBl 2013 II S. 76) hat der BFH die Verwaltungsauffassung zum Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für Mehrsteuern infolge einer Steuerfahndungsprüfung bestätigt. Danach kann eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste.

FinMin Schleswig-Holstein v. - akt. Kurzinfo ESt 62/2011VI 304 – S 2141 – 007

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 14 Nr. 28
DB 2013 S. 731 Nr. 14
AAAAE-32311