Bescheinigungen für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie für Integrationskurse
Bezug:
Nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG sind u. a. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Abschn. 4.21.2. Abs. 3 Satz 2 UStAE erfasst die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem SGB III unter den Tatbestand „Vorbereitung auf einen Beruf”.
Die Steuerbefreiung für die nach § 43 AufenthG erbrachten Integrationskurse ist durch Abschnitt 4.21.2 Abs. 3a UStAE geregelt.
Bestätigungen der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gelten in diesem Zusammenhang als Bescheinigungen i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG, sofern die zuständige Landesfinanzbehörde sich mit der Anerkennung bzw. Zulassung einverstanden erklärt hat, Abschn. 4.21.5. Abs. 5 UStAE.
Das Hessische Sozialministerium, das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa sowie das Hessische Ministerium des Innern und für Sport haben zwischenzeitlich ihr generelles Einverständnis erklärt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es bei den vorgenannten Umsätzen, die auf vor dem abgeschlossenen Verträgen beruhen, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen abweichend von Abschnitt 4.21.2. Abs. 3a UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Die Rundvfg. vom ist durch diese Rundvfg. überholt.
Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. v. - S 7179 A – 37 – St 112
Fundstelle(n):
ZAAAE-32307