BGH Beschluss v. - VIII ZR 178/12

Wohnraummietvertrag: Entsprechende Anwendung des Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" bei Personenverschiedenheit von Wohnungsvermieter und veräußerndem Eigentümer

Gesetze: § 566 Abs 1 BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 1 ZPO

Instanzenzug: LG München I Az: 14 S 2114/12vorgehend Az: 472 C 6108/11

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

21. Die Zulassung der Revision ist weder im Hinblick auf eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO).

3Zwar ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregelung des § 566 Abs. 1 BGB (vgl. , NJW 1982, 221 unter 3 b cc; vom - VIII ZR 192/88, BGHZ 107, 315, 319 f. [jeweils zu § 571 BGB aF]; vom - VIII ZR 280/07, NJW 2008, 2773 Rn. 12) bei Personenverschiedenheit von Vermieter und veräußerndem Eigentümer in Betracht kommt, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (offen gelassen im Senatsurteil vom - VIII ZR 84/09, NJW-RR 2010, 1095 Rn. 16; ohne nähere Begründung verneint in , NJW-RR 2004, 657 unter [II] 2 c [zu § 571 BGB aF]).

4Gleichwohl kommt eine Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nicht in Betracht. Denn diese Rechtsfrage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die auf § 985 BGB - und hilfsweise auf § 546 BGB - gestützte Klage hat schon deswegen keinen Erfolg, weil der Kläger trotz Bestreitens der Beklagten seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen hat. Den vom Kläger zum Nachweis seiner Eigentümerstellung vorgelegten Unterlagen lässt sich - wie das Berufungsgericht in seinem im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Hinweisbeschluss vom rechtsfehlerfrei und unbeanstandet festgestellt hat - nicht entnehmen, dass auch die streitgegenständliche Wohnung an ihn veräußert worden ist.

52. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Weder liegt eine Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLGR 2000, 164 f.) vor noch sind dem Berufungsgericht die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) unterlaufen. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit der beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts, so dass auch aus diesem Grund eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eröffnet ist (vgl. , NJW 2003, 3205 unter II 1 b bb mwN).

63. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ball                                     Dr. Frellesen                                Dr. Milger

              Dr. Achilles                                     Dr. Bünger

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Fundstelle(n):
DAAAE-32148