BGH Beschluss v. - 4 StR 510/12

Urkundenfälschung: Mittäterschaft beim Herstellen einer unechten Urkunde

Gesetze: § 25 Abs 2 StGB, § 267 Abs 1 Alt 1 StGB

Instanzenzug: LG Bochum Az: 12 KLs 35 Js 145/10

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen II. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 wird von den Feststellungen getragen. Danach stellte der anderweitig verfolgte W.    alias N.   C.   in Absprache mit dem Angeklagten Kontoauszüge her, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach von der Bank     in S.   stammten und erhebliche Guthaben auf einem tatsächlich nicht existierenden Treuhandkonto des Angeklagten auswiesen. Die dafür benötigten Daten wurden ihm von dem Angeklagten übermittelt. Von diesen Auszügen ließ der Angeklagte in D.     durch verschiedene Notare jeweils eine beglaubigte Abschrift fertigen, die er anschließend den Geschädigten als „Kapitalnachweis“ vorlegte, um damit die von ihm und anderen Beteiligten begangenen Täuschungen zu untermauern.

3Der Angeklagte hat danach in allen angeführten Fällen als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB hergestellt. Die Tatbestandsvariante des Herstellens einer unechten Urkunde ist kein eigenhändiges Delikt. Demgemäß kommt auch eine Beteiligung des Auftraggebers als Mittäter an der Herstellung der unechten Urkunden durch einen anderen in Betracht (, NStZ 2010, 342, 343; vgl. , BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 1). Durch die Übermittlung der benötigten Daten hat der Angeklagte auch einen objektiven Beitrag zu der Herstellung der Falsifikate geleistet. Da die gefälschten Kontoauszüge Notaren körperlich zugänglich gemacht werden sollten, um sie durch die Vorspiegelung ihrer Echtheit zur Anfertigung einer beglaubigten Abschrift zu veranlassen, ist auch der innere Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB („zur Täuschung im Rechtsverkehr“) erfüllt (, BGHSt 2, 50, 52; MüKoStGB/Erb, § 267 Rn. 203 ff. mwN). Das in der Vorlage der gefälschten Auszüge gegenüber den Notaren zu sehende Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB ist nicht als neue Straftat zu werten, da es dem schon bei der Herstellung der Auszüge von dem Angeklagten und seinen Mittätern verfolgten Tatplan entsprach (, BGHSt 5, 291, 293; Zieschang in LK-StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 287). Gleiches gilt für das in der Vorlage der Abschriften liegende weitere Gebrauchmachen von den zugrunde liegenden gefälschten Auszügen (vgl. , BGHSt 24, 140, 142).

Mutzbauer                           Roggenbuck                         Franke

                     Quentin                                 Reiter

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
wistra 2013 S. 2 Nr. 5
wistra 2013 S. 236 Nr. 6
MAAAE-32119