Eingruppierung eines Sachgebietsleiters Brand- und Zivilschutz
Gesetze: SR 2x BAT-O, § 11 S 2 BAT-O, § 17 Abs 1 TVÜ-VKA, § 22 BAT-O, § 23 BAT-O, § 2 Buchst x BAT-O, Anl 1 BBesG, § 611 Abs 1 BGB
Instanzenzug: Az: 8 Ca 1609/08 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 20 Sa 832/09 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des bei der Beklagten als Sachgebietsleiter Brand- und Zivilschutz beschäftigten Klägers.
2Der Kläger ist bei der Beklagten, einer kreisangehörigen, amtsfreien Stadt im Land Brandenburg, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem als vollbeschäftigter Angestellter tätig.
3Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung sowie nach den für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen. Außerdem finden nach § 2 des Arbeitsvertrages die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages erfolgte die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a/1b zum BAT-O.
Der Kläger wurde im April 1992 zum Amtsleiter des Feuerschutzamtes bestellt. Unter dem stellte die Beklagte dem Kläger eine Niederschift nach dem Nachweisgesetz aus, wonach er als Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt wird. Im Rahmen einer Strukturänderung der Stadtverwaltung wurde ihm sodann mit Wirkung vom die Stelle des Sachgebietsleiters Brand- und Zivilschutz im Ordnungsamt übertragen, für die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten vom ua. Folgendes vorgesehen ist:
5Mit Wirkung vom wurde der Kläger ferner für die Dauer von sechs Jahren zum Stadtwehrführer der freiwilligen Feuerwehr bestellt.
6Zum erfolgte die Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Vergütungsgruppe IVb BAT-O in die Entgeltgruppe 9 TVöD. Mit Schreiben vom begehrte der Kläger erfolglos eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD.
7Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die überwiegend vom ihm ausgeübte Tätigkeit sei dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuordnen. Er sei nach der Anlage 2x zum BAT-O „Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst“ (nachfolgend: SR 2x BAT-O) in der Vergütungsgruppe einzugruppieren, die nach § 11 Satz 2 BAT-O derjenigen Besoldungsgruppe entspreche, in welche er eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Für die fachliche Ausübung der Tätigkeiten gemäß Ziff. 3.1.1 bis 3.1.4.2 der Arbeitsplatzbeschreibung seien Kenntnisse im feuerwehrtechnischen und feuerwehrtaktischen Einsatzdienst notwendig. Die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten dienten unmittelbar dem Brandschutz und seien dem Einsatzdienst zuzuordnen. Seine Tätigkeit sei wie die eines Leiters/Wachvorstehers einer hauptamtlichen Feuerwehr zu bewerten, was dem Amt eines Brandamtsrates (Besoldungsgruppe A 12) entspreche. Auch in den Städten Fürstenwalde, Oranienburg und Schwedt seien die Leiter der Feuerwehr bzw. Sachgebietsleiter Brand- und Zivilschutz in der Vergütungsgruppe III BAT-O bzw. Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
9Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger zutreffend in der Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert sei. Als Leiter des bei der Beklagten im Ordnungsamt gebildeten Sachgebiets Brand- und Zivilschutz seien seine Tätigkeiten im Wesentlichen dem allgemeinen Verwaltungsdienst zuzuordnen, dienten nicht konkreten Brandbekämpfungseinsätzen und gehörten daher nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst. Im Übrigen habe der Kläger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD nicht dargelegt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
11Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
12I. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht die mit dem - nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage ohne weiteres zulässigen (vgl. dazu zB nur - Rn. 15, NZA-RR 2011, 304; - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311) - Antrag geltend gemachte Vergütung nicht zu.
131. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nach dem BAT-O und seit dem nach dem diesen ersetzenden TVöD-VKA (vgl. dazu - Rn. 21 ff., insbes. Rn. 25 bis 28, BAGE 130, 286) sowie nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom . In § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA ist geregelt, dass bis zum Inkrafttreten der neu zu vereinbarenden Entgeltordnung des TVöD ua. die §§ 22, 23 BAT-O fortgelten. In der Anlage 1 zum TVÜ-VKA, in der die Zuordnung der bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppen aus den früheren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD im Einzelnen bestimmt wird, sind der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe 11 TVöD Tätigkeiten nach den bisherigen Vergütungsgruppen III BAT(-O) ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe II oder nach erfolgtem Aufstieg aus Vergütungsgruppe IVa sowie nach der bisherigen Vergütungsgruppe IVa mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III BAT(-O) zugeordnet.
142. Die Klage ist unbegründet, da der Kläger kein Tätigkeitsmerkmal der der Entgeltgruppe 11 TVöD entsprechenden Vergütungsgruppe III BAT-O oder der Vergütungsgruppe IVa BAT-O, das einen Aufstieg nach Vergütungsgruppe III BAT-O vorsieht, erfüllt.
15a) Ein entsprechendes Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1a zum BAT-O, in der die allgemeinen Verwaltungstätigkeiten erfasst sind, kommt für die Begründung der Klage nicht in Betracht. Auf ein solches beruft sich der Kläger auch nicht.
16b) Die Sonderregelung SR 2x BAT-O sieht iVm. § 11 Satz 2 BAT-O eine eigenständig geregelte Aufstiegsmöglichkeit aus der Vergütungsgruppe IVb BAT-O in die Vergütungsgruppe III BAT-O nicht vor.
17c) Der Kläger erfüllt auch nicht das in der Sonderregelung SR 2x iVm. § 11 Satz 2 BAT-O vorgesehene Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe III BAT-O.
aa) Die insoweit in Frage kommenden Regelungen haben folgenden Wortlaut:
19(3) Die durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) vom mit Wirkung vom in die Anlage 1a zum BAT eingefügten Tätigkeitsmerkmale, die gemäß § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) auch auf Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet Anwendung finden, betreffen lediglich die Vergütungsgruppen VII bis Vb BAT-O, die dem mittleren Dienst der vergleichbaren Beamtenlaufbahnen entsprechen. Die Tarifvertragsparteien konnten davon ausgehen, dass die Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst oberhalb der Vergütungsgruppe Vb BAT-O ganz überwiegend in einem Beamtenverhältnis im Bereich des gehobenen Dienstes stehen und nur ausnahmsweise in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand: August 2006 Ordner 7 Teil II Anlage 2 SR 2x Nr. 2a Rn. 2). Ein Tätigkeitsmerkmal, das der vom Kläger geltend gemachten Vergütungsgruppe III BAT-O entspräche, sieht die Anlage 1a zum BAT-O indes nicht vor.
(4) § 11 Satz 2 BAT-O:
21(5) Die Besoldung von Beamten im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ist im Land Brandenburg wie folgt geregelt:
22(a) Eingangsamt ist das eines Brandoberinspektors. Das ergibt sich aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (APOgDFeu) vom , in Kraft ab . Das Amt eines Brandoberinspektors ist nach der insoweit auch für das Land Brandenburg geltenden Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet. Zwar ist dort wörtlich nur das Amt des „Oberinspektors“ aufgeführt. Nach dem Runderlass des Ministers des Inneren vom (ABl. Nr. 13 vom S. 621) sind den Grundamtsbezeichnungen für Laufbahnbeamte im kommunalen Bereich jedoch jeweils Zusätze voranzustellen, bei Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst jeweils das Wort „Brand-“.
23(b) Die entsprechenden Beförderungsämter im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Brandenburg sind danach das des Brandamtmanns (Besoldungsgruppe A 11), des Brandamtsrats (Besoldungsgruppe A 12) und des Brandoberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13). Diesen Amtsbezeichnungen sind in der Bundesbesoldungsordnung keine konkreten Anforderungen oder Tätigkeitsbeschreibungen zugeordnet.
24bb) Der Anspruch des Klägers könnte sich danach nur darauf stützen, dass er als Beamter nach der Besoldungsgruppe A 12 (Brandamtsrat) zu besolden wäre. Das Landesarbeitsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden sind, so dass dahinstehen kann, ob die Tätigkeit des Klägers überhaupt dem feuerwehrtechnischen Dienst iSd. SR 2x BAT-O unterfällt (vgl. insoweit zum Begriff des feuerwehrtechnischen Dienstes ua. - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 1; - 10 AZR 167/97 - AP BAT-O § 2 SR 2x Nr. 1; - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246).
25(1) Wenn ein Angestellter im öffentlichen Dienst aufgrund tariflicher Bestimmungen nach derjenigen Vergütungsgruppe des BAT-O zu vergüten ist, die der in § 11 Satz 2 BAT-O genannten Besoldungsgruppe eines vergleichbaren Beamten entspricht, setzt die Geltendmachung einer Vergütung aus einer höheren als der für die bisherige Vergütung maßgebenden Vergütungsgruppe nach dem BAT-O voraus, dass der Angestellte als Beamter nach der - dieser höheren Vergütungsgruppe gemäß § 11 Satz 2 BAT-O gleichwertigen - Besoldungsgruppe zu besolden wäre.
26Die Besoldung eines Beamten richtet sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Dies ist das Amt, das dem Beamten im Wege der Statusbegründung erstmals oder nach einer Beförderung zuletzt übertragen wurde. Um diese Statusbegründung zu bewirken, müssen die Laufbahnvoraussetzungen erfüllt und eine besetzbare Planstelle vorhanden sein ( - Rn. 24, ZTR 2013, 26; - 4 AZR 93/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 126, 149).
27Beansprucht der Angestellte die Vergütung einer höheren Vergütungsgruppe, die im Beamtenrecht einer Beförderungsstelle entspricht, muss - wie bei einem Beamten - nicht nur die Eignung des Beschäftigten für die Beförderungsstelle feststehen und eine entsprechende Planstelle im Haushalt tatsächlich zur Verfügung stehen. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat ein Beamter keinen Anspruch auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn bei der Besetzung der freien Planstelle. Einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg bei Vorliegen bestimmter tariflich geregelter Voraussetzungen, etwa die Absolvierung einer bestimmten Bewährungszeit, kennt das Beamtenrecht nicht (st. Rspr., zB - ZTR 1997, 176; - 10 AZR 1/99 - BAGE 94, 11; - 4 AZR 93/07 - Rn. 21, BAGE 126, 149).
28(2) Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung. Er hat nicht dargelegt, dass er als Beamter nach der Besoldungsgruppe A 12 zu besolden wäre. Es mangelt bereits an der Darlegung, dass im Haushaltsplan eine entsprechende freie Beamtenstelle vorgesehen ist. Im Gegenteil ist unstreitig, dass eine solche freie Stelle nicht besteht. Auf die weiteren Voraussetzungen kommt es deshalb nicht an.
29cc) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.
30(1) Der Kläger stützt sich insoweit darauf, dass er „im Rahmen des Bewährungsaufstiegs“ hätte höhergruppiert werden müssen. Dem Beamtenrecht sind jedoch Bewährungszeiten, die - wie im Tarifrecht, etwa in der Fallgruppe 2 zur Vergütungsgruppe VIb im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (vgl. dazu oben 2 c aa (3)) - zu einer unmittelbaren Höhergruppierung führen, fremd (vgl. die Nachweise oben unter 2 c bb (1)). Dementsprechend geht auch der in der Revision vorgebrachte Einwand, weder die besetzbare Planstelle noch der fehlende Anspruch auf Übertragung einer höher bewerteten Planstelle als beamtenrechtliche Erfordernisse ließen sich auf die Anwendung der SR 2x BAT-O übertragen, an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorbei.
31(2) Auch die vom Kläger zu den Akten gereichte „Aufstellung“ unbekannter Herkunft mit der Zuordnung bestimmter Tätigkeiten und Funktionen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zu einzelnen Besoldungsgruppen ist unbehelflich. Selbst wenn die dort genannten Tätigkeiten (zB „Führen und Leiten des Einsatzes“) oder Funktionen (zB „Einsatzleiter/in“) häufig oder gar in der Regel von Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe (nach dem vom Kläger vorgelegten Papier „A 11/A 12“) ausgeübt werden, fehlt es an einer rechtlichen Verbindung, wonach bei Ausübung dieser Tätigkeiten oder Funktionen eine Übertragung des vom Kläger geltend gemachten Amtes notwendig zu fingieren ist. Im Übrigen würde selbst dies nicht ausreichen, da für die Besoldung nach einem Beförderungsamt die formelle Übertragung des Amtes und die Einweisung in die Planstelle erforderlich wären.
32(3) Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Auffassung, er sei als Beamter als Brandamtsrat nach der Besoldungsgruppe A 12 zu besolden, auf die Auskunft des Landesbranddirektors und die entsprechende Auffassung der Fachgruppe Feuerwehr der Gewerkschaft ver.di beruft, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass die vorgelegten Schreiben lediglich die subjektive Meinung ihrer Verfasser wiedergeben können, ist auch nach ihrem Inhalt die Besoldungsgruppe A 12 lediglich über einen Beförderungsaufstieg zu erreichen, dessen beamtenrechtliche Voraussetzungen vom Kläger jedoch - wie dargelegt - nicht vorgetragen worden sind.
33(4) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in anderen Kommunen die Sachgebietsleiter Brand- und Zivilschutz nach der Entgeltgruppe 11 TVöD vergütet werden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, nach näheren Maßgaben (vgl. dazu ausf. zB - Rn. 26; - 4 AZR 596/09 - Rn. 23, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 214, jeweils mwN) zwischen den von ihm selbst beschäftigten Arbeitnehmern keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorzunehmen, nicht jedoch, ihnen unabhängig von einer sonstigen Rechtsgrundlage diejenigen Leistungen zu gewähren, die ein anderer Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegenüber erbringt, selbst wenn die jeweiligen Tätigkeiten vergleichbar wären.
34II. Auch die Verfahrensrüge der Revision bleibt erfolglos.
351. Der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe unter Verletzung seiner „prozessualen Aufklärungspflicht“ den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und „die vom Kläger vorgelegten Beweise“ nicht erhoben.
362. Diese Rüge ist unzulässig.
37a) Die Revision benennt insoweit lediglich den Beweisantritt eines „Sachverständigengutachtens“, der in dem genannten Schriftsatz zu der vom Kläger vorgetragenen „Tätigkeitsbeschreibung mit der Bildung von Arbeitsvorgängen und deren Zeitanteilsbestimmung in Prozent“ angegeben worden war. Sie legt jedoch nicht dar, dass das Landesarbeitsgericht diesen Vortrag des Klägers als nicht bewiesen angesehen hat, oder auch nur, dass es ihn nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Hinsichtlich der insoweit in den Vorinstanzen umstrittenen Frage, ob der Kläger dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuordnen ist, ist das Landesarbeitsgericht der Auffassung des Klägers gefolgt. Der unter Beweis gestellte Tatsachenvortrag des Klägers ist damit - wie dargelegt - nicht geeignet, seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz zu begründen.
38b) Soweit sich der Kläger ferner darauf beruft, das Landesarbeitsgericht habe die von ihm zu den Akten gereichten Stellungnahmen des Landesbranddirektors und der Feuerwehrgewerkschaft nicht „richtig gewürdigt“, wäre dies entgegen der Revision selbst dann kein Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts, wenn es zuträfe. Der Kläger rügt insofern nur, dass das Landesarbeitsgericht seiner Rechtsansicht nicht gefolgt ist, die in den genannten Stellungnahmen bestätigt worden sei. Dass das Landesarbeitsgericht die Schreiben zutreffend gewertet hat, ist im Übrigen oben dargelegt.
III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil diese erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Fundstelle(n):
MAAAE-32090