Verschmelzung gem. § 4 Abs. 1 UmwStG 1995: Eigenes Anfechtungsrecht der aufnehmenden Gesellschaft; Aktivierung eines selbst
geschaffenen Firmenwerts in Steuerbilanz
Leitsatz
Einer KG, die als aufnehmende Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 1 UmwStG 1995 die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem
in der steuerlichen Schlussbilanz einer GmbH als übertragender Körperschaft enthaltenen Wert zu bilanzieren hat, steht ein
eigenes Anfechtungsrecht gegen die gegenüber der GmbH ergangenen Steuerfestsetzungen zu.
Die auf die KG verschmolzene GmbH kann nach § 3 Satz 1 UmwStG 1995 in ihrer steuerlichen Schlussbilanz einen selbst geschaffenen
Firmenwert aktivieren, da die Vorschrift den Ansatz von Wirtschaftsgütern nicht auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften
über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsgüter beschränkt.
Die Ausübung des umwandlungssteuerrechtlichen Wahlrechts gemäß § 3 Satz 1 UmwStG 1995 wird nicht durch den Grundsatz der
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz eingeschränkt.
Im Rahmen des Wahlrechts des § 3 Satz 1 UmwStG 1995 gilt nicht das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG für immaterielle
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2604 Nr. 43 BB 2013 S. 366 Nr. 7 EFG 2013 S. 337 Nr. 4 XAAAE-32082
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.12.2012 - 6 K 1883/10 F
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