Kindergeld: Darlegungs- und Beweislast für das
rechtzeitige Eingehen eines Einspruchs bei unsorgfältiger
Aktenführung der Familienkasse
Leitsatz
Behauptet ein Antragsteller rechtzeitig Einspruch eingelegt zu
haben, obwohl sich ein solcher nicht in der Kindergeldakte befindet,
kann im summarischen Verfahren davon ausgegangen werden, dass ein
Einspruch rechtzeitig eingelegt worden ist, wenn auf Grund der Aktenführung
der Antragsgegnerin der Eindruck entsteht, dass Schreiben der Kindergeldempfänger
nicht sorgfältig bearbeitet und abgeheftet werden, die
Akte zwischenzeitlich verlegt worden war und der Verdacht besteht,
dass es mehrere Kindergeldakten für den Antragsteller geben
könnte.
Fundstelle(n): EAAAE-32071
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 09.01.2013 - 6 V 248/12
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.