Kindergeld: gleichwertige Aufnahme in zwei verschiedene
Haushalte - Trennung der Eheleute
Leitsatz
1. Bei gleichwertiger Aufnahme in
zwei verschiedene Haushalte ist primär auf die Berechtigtenbestimmung
durch die beiden Berechtigten abzustellen. Diese kann insbesondere
in dem Kindergeldantrag dadurch vorgenommen werden, dass der andere
Ehegatte mit an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt.
2. Die Trennung der Eheleute berührt
die Wirksamkeit der Bestimmung nicht. Eine Berechtigtenbestimmung
im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG bleibt grundsätzlich
wirksam, solange sie nicht von einem Berechtigten widerrufen wird.
3. Die Berechtigtenbestimmung kann grundsätzlich
nicht rückwirkend widerrufen werden, es sei denn, das Kindergeld
war für den zurückliegenden Zeitraum an den zuvor
Berechtigten noch nicht ausgezahlt worden.
Fundstelle(n): UAAAE-32070
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 10.01.2013 - 6 V 242/12
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