Pflicht des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten lediglich für den Zeitraum der
Bestellung als Abwickler
Adressierung eines an den Abwickler gerichteten Umsatzsteuerbescheids
Leitsatz
1. Wer gemäß § 55 BRAO als Abwickler der Kanzlei eines ehemaligen Rechtsanwalts bestellt ist, ist Vermögensverwalter gemäß
§ 34 Abs. 3 AO bezogen auf das Kanzleivermögen und hat die steuerlichen Pflichten des ehemaligen Rechtsanwalts gemäß § 34
Abs. 1 AO bezogen auf das verwaltete Vermögen (die abzuwickelnde Kanzlei) und auf die Zeit der Bestellung als Kanzleiabwickler
zu erfüllen. Der Abwickler muss daher bei bestehender Umsatzsteuerpflicht der abzuwickelnden Kanzlei Umsatzsteuer-Voranmeldungen
und ggf. Umsatzsteuerjahreserklärungen nur für die Voranmeldungszeiträume abgeben, in denen er zum Abwickler bestellt ist;
eine von ihm ggf. abzugebende Jahresumsatzsteuererklärung muss nur die Umsätze aus dem Zeitraum erfassen, in dem er in diesem
Jahr zum Abwickler bestellt war.
2. Die Adressierung des Umsatzsteuerbescheides „Rechtsanwalt … als Abwickler i.S. § 55 Bundesrechtsanwaltsordnung der Kanzlei
des ehemaligen Rechtsanwalts …” lässt erkennen, dass der Abwickler wie ein Gesamtrechtsnachfolger hinsichtlich des vom ihm
verwalteten Vermögens und nicht wie ein Vertreter zu behandeln ist, und ist daher nicht zu beanstanden.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 11 Nr. 24 DStRE 2013 S. 946 Nr. 15 EFG 2013 S. 660 Nr. 9 PAAAE-32063
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.01.2013 - 7 K 7141/09
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