Fallsammlung Umsatzsteuer
15. Aufl. 2013
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Kapitel 3: Steuerbefreiungen
Sofern ein Lebenssachverhalt einen umsatzsteuerrechtlichen Tatbestand (§ 38 AO) erfüllt, liegt ein steuerbarer Umsatz vor. Nicht jeder steuerbare Umsatz jedoch führt zur Entstehung von USt. Insbesondere in den §§ 4 bis 9 UStG hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, nach denen bestimmte Umsätze von der USt befreit sind.
Die einzelnen Steuerbefreiungen sind auf verschiedene gesetzgeberische Gründe zurückzuführen. Zum Ersten spricht der Gesetzgeber Steuerbefreiungen dort aus, wo es aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint. Hier wären als Beispiel solche Befreiungen zu nennen, die Wettbewerbsverzerrungen vermeiden helfen sollen, etwa die Steuerbefreiungen der Ausfuhrlieferungen. Eine Reihe anderer Befreiungsvorschriften beruht auf rechtssystematischen Erwägungen: Wo der fragliche Sachverhalt bereits durch eine andere Verkehrsteuer erfasst wird, verzichtet der Gesetzgeber auf die Umsatzbesteuerung. Die größte Zahl der Steuerbefreiungen jedoch beruht auf sozialen Erwägungen. Leistungen, die als besonders förderungswürdig betrachtet werden, weil sie gegenüber sozial schwachen Leistungsempfängern erbracht werden oder weil ...