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Konzernsteuerung im Lagebericht nach DRS 20
Mindestanforderungen mit deutlichen Änderungspotenzialen zur Anpassung der bisherigen Berichtspraxis nach DRS 15
Am wurde der vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) mit Datum gem. § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemachte Deutsche Rechnungslegungs Standard 20 „Konzernlagebericht” (im Folgenden: DRS 20) im Bundesanzeiger veröffentlicht . Die Regelungen des DRS 20 gelten damit als neue Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernlageberichterstattung. Sie sind erstmals für nach dem beginnende Geschäftsjahre zu beachten; ihre vollumfängliche Anwendung ist auch zeitlich früher zulässig und wird empfohlen (DRS 20.236). Die neuen Regelungen des DRS 20 ersetzen die bisherigen der DRS 15 „Lageberichterstattung”, DRS 5 „Risikoberichterstattung”, DRS 5-10 „Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten” und DRS 5-20 „Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen” (DRS 20.238-.241). Damit verbunden sind zahlreiche Neuerungen, die nicht nur neue Informationsanforderungen mit sich bringen, sondern auch Möglichkeiten bieten, die bisherige Berichterstattung zu verschlanken. Dies wird im Folgenden am Beispiel der Angaben zur Konzernsteuerung verdeutlicht.
Kirsch, infoCenter, Lagebericht NWB ZAAAC-45536
Welche Informationsanforderungen definieren der bisher für den ...