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Einkommensteuer | Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar
Steuerberatungskosten für die Abgabe von Erklärungen nach dem StraBEG können weder als Werbungskosten noch als S. 230Sonderausgaben abgezogen werden (Bezug: § 1 Abs. 1 und 2, § 4, § 8 Abs. 1 StraBEG; § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 11, § 20 EStG).
Bis letztmals zum konnten Einkünfte oder Vermögen, die zuvor dem gegenüber dem FA nicht oder unvollständig angegeben worden waren, nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) unter bestimmten Voraussetzungen straf- und bußgeldfrei nacherklärt werden. Das StraBEG regelt zum einen materielles Strafrecht in Gestalt von Strafbefreiungsnormen und trifft zum anderen gleichzeitig von den Vorschriften des EStG materiell und verfahrensrechtlich abweichende Sonderregelungen. Aufgrund dieser besonderen Sys...