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1 %-Regelung auf Grundlage der Bruttolistenneupreise verfassungskonform
Die 1 %-Regelung begegnet insbesondere im Hinblick auf die dem Stpfl. zur Wahl gestellte Möglichkeit, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil auch nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bezug: § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung kann jedoch mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und ...