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Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter auch wegen Nichtabgabe von „Null-Erklärungen”
Die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der steuerlichen Erklärungspflichten des Insolvenzverwalters ist weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft, auch wenn voraussichtlich nicht mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen ist (Bezug: § 328 AO; § 102 FGO).
Der Insolvenzverwalter hatte argumentiert, die angeforderten Steuererklärungen, Gewinnermittlungen und Bilanzen für die insolvente GmbH hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit keinerlei steuerliche Auswirkungen, die dafür entstehenden Kosten würden aber die Insolvenzmasse belasten. Der Insolvenzverwalter hat jedoch die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen. Das gilt auch dann, wenn die angeforderten Steuererklärungen tatsächlich zu einer Steuer von 0 € führen und die Kosten für die Steuererklärungen die Insolv...